Satzung des Angelsportvereins Tauberbischofsheim e.V.

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 23.09.1959 gegründete Verein führt seit dem 01.01.1963 den Namen Angelsportverein Tauberbischofsheim e.V. Er hat seinen Sitz in 97941 Tauberbischofsheim und ist eingetragener Verein, und zwar unter Vereinsregisternummer VR 55 des Amtsgerichtes Tauberbischofsheim. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereines

 

1.Allgemein

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreitern und zu verbessern.

 

2. Zweck des Vereines

 

           Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern und  

           Berücksichtigung des Artenschutzes. Gesunderhaltung der Gewässer und

           Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe

           und des Artenschutzes.

 

3. Aufgaben des Vereines

 

            Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum

            "Gewässer"

           Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung

           und Gesunderhaltung unserer Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewääsern

           und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazugehörigen Anlagen.

           Förderung der Vereinsjugend

           Förderung des Castingsportes

           Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-und Tierschutzes.

 

 

§ 3

 

Aufnahme von Mitgliedern

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Vereinsmitglied mit mindestens 5-jähriger

    Vereinszugehörigkeit muss für das Neumitglied eine einjährige Bürgschaft übernehmen.

    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser

    Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung

    der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

 

 

§ 4

 

Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

    1.1 Durch Tod

    1.2 Durch Austritt

          Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

          Vorstandsmitglied zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres

          unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    1.3 Durch Ausschluss

          Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

          1.3.1 gegen die Regeln der Satzung und/oder der Vereinsordnung grob verstoßen hat,

          1.3.2 wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt oder

                   in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,

          1.3.3 wenn es wegen eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit im Zusammen-

                   hang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

          1.3.4 wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und

                   Unfrieden gegeben hat

          1.3.5 wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder

                   sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten

                   Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.

 

2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit

    einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung

    Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit          

    Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der

    Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb

    eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich ein-

    gelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung

    unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über

    Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens

    60 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss. Bis zum

    Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes einschließlich

    des Rechtes zur Ausübung der Fischerei.

 

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und alle Ansprüche aus dem Mitglieds-

    Verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Geleistete

    Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

    Vereinspapiere sind zurückzugeben. Endet die Mitgliedschaft durch Tod kann der Gesamt-

    vorstand durch einfache Stimmenmehrheit beschließen, dass Beiträge bis zur Höhe eines

    Jahresbeitrages an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden.

 

 

§ 5

 

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied

nach vorheriger Anhörung erkennen auf

      1.  Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Ersatzleistung)

      2.  zeitweilig Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur

           bestimmten Vereinsgewässern,

      3.  mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Es

gelten die Verfahrensregeln des § 4 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß. Bis zur Entscheidung

der Mitgliederversammlung gelten die angeordneten Maßnahmen des Vorstandes.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird er-

mächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

 

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

      1.   Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des

            Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Vereinsordnung,

            die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu be-

            fischen sowie Vereinseigene Einrichtungen (Boote, Stege, etc.) zu benutzen. Die

            Ausübung der Fischerei ist vom Besitz eines Erlaubnisscheines abhängig.

 

      2.   Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

      2.1 das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten

            Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch

            bei anderen Mitgliedern im kameradschaftlichen Rahmen zu achten

      2.2 sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und

            deren Anordnungen zu befolgen,

      2.3 Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

      2.4 die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

            Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.

      3.   Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte

            Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8

 

Organe des Vereines

 

Vereinsorgane sind der Vorstand(§9 Abs.1), der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand §9 Abs.3)

und die Mitgliederversammlung

 

§ 9

 

Vorstand

 

1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem

     Schriftführer und einem Schatzmeister.

     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder

     gemeinsam, darunter muss der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein.

 

2.  Die Vertretungsmacht des Vorstandes (Absatz 1) ist in der Weise beschränkt, dass er bei 

     Rechtsgeschäften, die im Berichtsjahr insgesamt höher sind als der Betrag der laufenden

     jährlichen Zahlungsverpflichtungen des Vereins, im Voraus die Zustimmung der Mitglieder-

     Versammlung einholen muss.

 

3.  Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

     -  dem vertretungsberechtigtem Vorstand (Absatz 1)

     -  dem Gewässerwart

     -  Beisitzern

 

Je 25 Vereinsmitglieder erfordern einen Beisitzer. Beisitzer können mit der Wahrnehmung

von Aufgaben beauftragt werden.

 

§ 10

 

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.  Der Vorstand (§ 9 Abs.1) entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht

     nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen

     vorbehalten ist.  

 

2.  Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

     Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten

     mitzuwirken.

 

3.  Zu den Aufgaben des Vorstandes (§9 Abs.1) zählen insbesondere:

     -  Führung der laufenden Geschäfte

     -  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-

        Ordnung,

     -  Leitung der Mitgliederversammlung

     -  Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

     -  Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

        Vorlage der Jahresplanung.

 

4.  Der Kassenwart ist zuständig und verantwortlich für den rechtzeitigen und vollkommenen

     Einzug der Beiträge und Gebühren, die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches und der

     Mitgliederkartei sowie die Verwaltung der Kasse.

     -  Er ist verpflichtet, säumige Zahler, die nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt haben, dem

        1. Vorsitzenden zu melden.

     -  Er hat außerdem einen ausführlichen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr

        und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zu erstellen und dem 1. Vorsitzenden

        bis zum 31.Januar jeden Jahres vorzulegen.

     -  Zahlungen sind nur vom Kassenwart gemeinschaftlich mit dem 1.Vorsitzenden bzw.

        dessen Vertreter anzuweisen.

     -  Nicht für laufende Zahlungen benötigte Gelder des Vereins sind gewinnbringend und

        sicher anzulegen.

 

5.  Der Schriftführer vollzieht die Einberufung der Versammlungen. Er führt das Protokoll in den

     Versammlungen, den Vorstandssitzungen und den anderen Veranstaltungen. Ebenso ist über

     Verhandlungen und Abmachungen mit Behörden und anderen Stellen ein Protokoll zu

     führen. Den Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen. Die Protokolle sind vom

     Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

6.  Der Wasserwart ist zuständig für fischereiliche Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und

     aller damit verbundenen Aufgaben. Hierzu gehören ins besonders die Auswertung und

     Interpretation der Fanglisten und Fangstatistik, das Erstellen von Besatzkonzepten und

     Hegeplänen. 

 

7.  Der Vorstand kann seine Aufgaben und deren Aufteilung und die des erweiterten Vorstandes

     sowie den Ablauf von seinen Sitzungen in einer Geschäftsordnung regeln.

 

8.  Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)  ist einzuberufen

     -  Zur Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse sowie sonstige Maß-

        nahmen gegen Mitglieder im Sinne von §5 und §6 ,

     -  zur Festlegung von Besatzmaßnamen in Vereinsgewässern,

     -  zur Entscheidung über Anschaffungen des Vereins, die über den Geschäftsbedarf nicht

        unerheblich hinausgehen,

     -  für die Hinzuwahl von Vorstandsmitgliedern (§ 12 Abs.2),

     -  wenn der Vorstand (§ 10 Abs.1) dies mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält.

 

9.  Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch den Vor-

     sitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer

     Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3

     seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens

     die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstand und erweiterter Vorstand entscheiden

     mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen bleiben

     außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei

     dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§ 11

 

Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

1.  Der Gesamtvorstand (§9 Abs.3) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstands-

     Mitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden

     für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

2.  Bei der gleichen Mitgliederversammlung sind für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer

     zu wählen, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

 

3.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch

     jeweils ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss

     bis zur nächsten Mitgliedsversammlung ergänzen. Gleiches gilt beim vorzeitigen Ausscheiden

     eines Kassenprüfers.

 

4.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied, bzw.

     die des Kassenprüfers. Mit Beendigung eines Amtes innerhalb der Vorstandschaft (§9 Abs.3)

     sind sämtliche Vereinsunterlagen unverändert an ein Mitglied des geschäftsführenden

     Vorstandes unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen, die auf digitalen

     Medien gespeichert sind. Die Fertigung von Kopien oder Mehrfertigungen ist unzulässig.

 

§ 12

 

Mitgliederversammlung

 

1.  In jedem ersten Kalenderhalbjahr, möglichst im ersten Monat des Kalenderjahres, muss eine

     Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist

     von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt an die letzte

     von den Mitgliedern angegebene Adresse.

     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 

          -  Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der

             Kassenprüfer

 

          -  Entlastung des Vorstandes

 

          -  Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer

 

          -  Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und der sonstigen

             Verpflichtungen der Mitglieder 

 

          -  Entscheidung über Ausgaben, die über den Ermächtigungsrahmen des Vorstandes

             hinausgehen (§9 Abs.2)

 

          -  Satzungsänderungen

 

          -  Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen

             gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen

             gegen Mitglieder.  

 

2.  Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor

     der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

     (§9 Abs.1) eingegangen sind.

 

3.  Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann ein-

     berufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe

     von Gründen beantragt.

 

4.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung

     des Stimmrechtes auf andere Personen oder Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. Stimm-

     berechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit. Die nicht volljährigen

     Mitglieder (Vereinsjugend) wählen einen Sprecher, der mit einer Stimme stimm-

     berechtigt ist

 

5.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

     gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen

     bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die

     abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zu-

     Stimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

6.  Eine Beschlussfassung oder eine Wahl bei einer Mitgliederversammlung erfolgt nur dann in

     geheimer Abstimmung wenn der Gesamtvorstand dies festgelegt hat oder wenn ein 

     anwesendes Vereinsmitglied dies bei einer Abstimmung beantragt.

 

§ 13

 

Kassenprüfer

 

Aufgabe der Kassenprüfer ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der

Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende

Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der

Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.   

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

1.  Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung

     aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten An-

     wesenden Mitglieder erforderlich. Vorausgesetzt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten

     Mitglieder ist anwesend. Gleiches gilt bei einer Verschmelzung im Sinne des Abs. 3.

 

2.  Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtskräftigkeit oder bei Wegfall

     seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflich-

     tungen an die Stadt Tauberbischofsheim, mit der Maßgabe dass, sollte sich innerhalb von

     5 Jahren nach der Auflösung des Vereins in Tauberbischofsheim ein Verein bilden der den

     in §2 beschriebenen Vereinszweck verfolgt so soll diesem Verein das verbliebene Vereins-

     vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung

     zur Verfügung gestellt werden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch

     vorhandenen Vereinsvermögen ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

3.  Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver-

     schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare

     ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen

     Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechts-

     träger über.

 

4.  Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation

     des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen

     Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt

     auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines

     anderen Liquidators mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

§ 15

 

Ermächtigung des Vorsitzenden

 

Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung

des Vereins erforderliche formelle Änderung und formelle Ergänzung der Satzung vorzunehmen.

Die Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 26. Februar 2005 in

Tauberbischofsheim-Impfingen von den Mitgliedern beschlossen.

 

Sie tritt am 1. März 2005 in Kraft und ersetzt vollständig die bisherige Vereinssatzung

 

Tauberbischofsheim, den 28. Februar 2005

 

1. Vorsitzender                                                                              Kassenwart

 

Kurt Appel                                                                                            Uhl