§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 23.09.1959 gegründete Verein führt seit dem 01.01.1963 den Namen Angelsportverein Tauberbischofsheim e.V. Er hat seinen Sitz in 97941 Tauberbischofsheim und ist eingetragener Verein, und zwar unter Vereinsregisternummer VR 55 des Amtsgerichtes Tauberbischofsheim. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereines
1.Allgemein
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreitern und zu verbessern.
2. Zweck des Vereines
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern und
Berücksichtigung des Artenschutzes. Gesunderhaltung der Gewässer und
Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe
und des Artenschutzes.
3. Aufgaben des Vereines
Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum
"Gewässer"
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung
und Gesunderhaltung unserer Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewääsern
und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazugehörigen Anlagen.
Förderung der Vereinsjugend
Förderung des Castingsportes
Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-und Tierschutzes.
§ 3
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Vereinsmitglied mit mindestens 5-jähriger
Vereinszugehörigkeit muss für das Neumitglied eine einjährige Bürgschaft übernehmen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser
Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1 Durch Tod
1.2 Durch Austritt
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
1.3 Durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1.3.1 gegen die Regeln der Satzung und/oder der Vereinsordnung grob verstoßen hat,
1.3.2 wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt oder
in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
1.3.3 wenn es wegen eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit im Zusammen-
hang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
1.3.4 wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und
Unfrieden gegeben hat
1.3.5 wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder
sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich ein-
gelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über
Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens
60 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss. Bis zum
Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes einschließlich
des Rechtes zur Ausübung der Fischerei.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und alle Ansprüche aus dem Mitglieds-
Verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinspapiere sind zurückzugeben. Endet die Mitgliedschaft durch Tod kann der Gesamt-
vorstand durch einfache Stimmenmehrheit beschließen, dass Beiträge bis zur Höhe eines
Jahresbeitrages an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden.
§ 5
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied
nach vorheriger Anhörung erkennen auf
1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Ersatzleistung)
2. zeitweilig Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur
bestimmten Vereinsgewässern,
3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Es
gelten die Verfahrensregeln des § 4 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung gelten die angeordneten Maßnahmen des Vorstandes.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandschaft wird er-
mächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Vereinsordnung,
die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu be-
fischen sowie Vereinseigene Einrichtungen (Boote, Stege, etc.) zu benutzen. Die
Ausübung der Fischerei ist vom Besitz eines Erlaubnisscheines abhängig.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
2.1 das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch
bei anderen Mitgliedern im kameradschaftlichen Rahmen zu achten
2.2 sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen,
2.3 Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
2.4 die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 8
Organe des Vereines
Vereinsorgane sind der Vorstand(§9 Abs.1), der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand §9 Abs.3)
und die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem
Schriftführer und einem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder
gemeinsam, darunter muss der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes (Absatz 1) ist in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften, die im Berichtsjahr insgesamt höher sind als der Betrag der laufenden
jährlichen Zahlungsverpflichtungen des Vereins, im Voraus die Zustimmung der Mitglieder-
Versammlung einholen muss.
3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- dem vertretungsberechtigtem Vorstand (Absatz 1)
- dem Gewässerwart
- Beisitzern
Je 25 Vereinsmitglieder erfordern einen Beisitzer. Beisitzer können mit der Wahrnehmung
von Aufgaben beauftragt werden.
§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand (§ 9 Abs.1) entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen
vorbehalten ist.
2. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes (§9 Abs.1) zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-
Ordnung,
- Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
Vorlage der Jahresplanung.
4. Der Kassenwart ist zuständig und verantwortlich für den rechtzeitigen und vollkommenen
Einzug der Beiträge und Gebühren, die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches und der
Mitgliederkartei sowie die Verwaltung der Kasse.
- Er ist verpflichtet, säumige Zahler, die nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt haben, dem
1. Vorsitzenden zu melden.
- Er hat außerdem einen ausführlichen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zu erstellen und dem 1. Vorsitzenden
bis zum 31.Januar jeden Jahres vorzulegen.
- Zahlungen sind nur vom Kassenwart gemeinschaftlich mit dem 1.Vorsitzenden bzw.
dessen Vertreter anzuweisen.
- Nicht für laufende Zahlungen benötigte Gelder des Vereins sind gewinnbringend und
sicher anzulegen.
5. Der Schriftführer vollzieht die Einberufung der Versammlungen. Er führt das Protokoll in den
Versammlungen, den Vorstandssitzungen und den anderen Veranstaltungen. Ebenso ist über
Verhandlungen und Abmachungen mit Behörden und anderen Stellen ein Protokoll zu
führen. Den Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen. Die Protokolle sind vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Wasserwart ist zuständig für fischereiliche Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und
aller damit verbundenen Aufgaben. Hierzu gehören ins besonders die Auswertung und
Interpretation der Fanglisten und Fangstatistik, das Erstellen von Besatzkonzepten und
Hegeplänen.
7. Der Vorstand kann seine Aufgaben und deren Aufteilung und die des erweiterten Vorstandes
sowie den Ablauf von seinen Sitzungen in einer Geschäftsordnung regeln.
8. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) ist einzuberufen
- Zur Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse sowie sonstige Maß-
nahmen gegen Mitglieder im Sinne von §5 und §6 ,
- zur Festlegung von Besatzmaßnamen in Vereinsgewässern,
- zur Entscheidung über Anschaffungen des Vereins, die über den Geschäftsbedarf nicht
unerheblich hinausgehen,
- für die Hinzuwahl von Vorstandsmitgliedern (§ 12 Abs.2),
- wenn der Vorstand (§ 10 Abs.1) dies mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält.
9. Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch den Vor-
sitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstand und erweiterter Vorstand entscheiden
mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 11
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
1. Der Gesamtvorstand (§9 Abs.3) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstands-
Mitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden
für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Bei der gleichen Mitgliederversammlung sind für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer
zu wählen, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch
jeweils ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss
bis zur nächsten Mitgliedsversammlung ergänzen. Gleiches gilt beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Kassenprüfers.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied, bzw.
die des Kassenprüfers. Mit Beendigung eines Amtes innerhalb der Vorstandschaft (§9 Abs.3)
sind sämtliche Vereinsunterlagen unverändert an ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen, die auf digitalen
Medien gespeichert sind. Die Fertigung von Kopien oder Mehrfertigungen ist unzulässig.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. In jedem ersten Kalenderhalbjahr, möglichst im ersten Monat des Kalenderjahres, muss eine
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist
von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt an die letzte
von den Mitgliedern angegebene Adresse.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und der sonstigen
Verpflichtungen der Mitglieder
- Entscheidung über Ausgaben, die über den Ermächtigungsrahmen des Vorstandes
hinausgehen (§9 Abs.2)
- Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen
gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen
gegen Mitglieder.
2. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor
der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
(§9 Abs.1) eingegangen sind.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann ein-
berufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
von Gründen beantragt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung
des Stimmrechtes auf andere Personen oder Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. Stimm-
berechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit. Die nicht volljährigen
Mitglieder (Vereinsjugend) wählen einen Sprecher, der mit einer Stimme stimm-
berechtigt ist
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zu-
Stimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Eine Beschlussfassung oder eine Wahl bei einer Mitgliederversammlung erfolgt nur dann in
geheimer Abstimmung wenn der Gesamtvorstand dies festgelegt hat oder wenn ein
anwesendes Vereinsmitglied dies bei einer Abstimmung beantragt.
§ 13
Kassenprüfer
Aufgabe der Kassenprüfer ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der
Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende
Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der
Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten An-
wesenden Mitglieder erforderlich. Vorausgesetzt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder ist anwesend. Gleiches gilt bei einer Verschmelzung im Sinne des Abs. 3.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtskräftigkeit oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflich-
tungen an die Stadt Tauberbischofsheim, mit der Maßgabe dass, sollte sich innerhalb von
5 Jahren nach der Auflösung des Vereins in Tauberbischofsheim ein Verein bilden der den
in §2 beschriebenen Vereinszweck verfolgt so soll diesem Verein das verbliebene Vereins-
vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung
zur Verfügung gestellt werden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch
vorhandenen Vereinsvermögen ist zunächst das Finanzamt zu hören.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver-
schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechts-
träger über.
4. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt
auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15
Ermächtigung des Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung
des Vereins erforderliche formelle Änderung und formelle Ergänzung der Satzung vorzunehmen.
Die Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 16
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 26. Februar 2005 in
Tauberbischofsheim-Impfingen von den Mitgliedern beschlossen.
Sie tritt am 1. März 2005 in Kraft und ersetzt vollständig die bisherige Vereinssatzung
Tauberbischofsheim, den 28. Februar 2005
1. Vorsitzender Kassenwart
Kurt Appel Uhl